Der Bundesrat hat entschieden, dass ab dem 27. April 2020 gewisse Betriebe und Geschäfte wiedereröffnet werden dürfen, sofern sie über ein Schutzkonzept verfügen.
Die Pflicht, ein Schutzkonzept erarbeiten zu müssen, richtet sich auch an diejenigen Betriebe, welche gemäss Art. 6 Abs. 3 COVID-19 Verordnung 2 ihre Aktivitäten nicht unterbrechen mussten.
Falls sie bereits über ein Schutzkonzept verfügen, müssen sie überprüfen, ob dieses den Vorgaben des Muster-Schutzkonzepts entspricht und gegebenenfalls die nötigen Anpassungen vornehmen. Sie können ihr Schutzkonzept auch gemäss der vorgeschlagenen Struktur umformulieren. Falls sie noch kein Schutzkonzept haben, müssen sie ein solches erstellen und umsetzen.
Quelle: https://backtowork.easygov.swiss/
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