Schweizer Produkte und Dienstleistungen geniessen einen hervorragenden Ruf im In- und Ausland. Schweizer Herkunftsangaben werden deshalb gerne und häufig verwendet, leider aber auch zunehmend von Trittbrettfahrern. Die neue „Swissness“-Gesetzgebung verstärkt den Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes. Sie trägt dazu bei, deren Missbrauch zu verhindern und einzudämmen, damit der Wert der „Marke Schweiz“ langfristig erhalten bleibt.
Unter Swissness können die Branchen eine Liste zu den verfügbaren oder nicht verfügbaren Materialien in der Schweiz veröffentlichen. Infolge des Eintrages in der Liste darf ein Fabrikant davon ausgehen, dass er die Kosten der im Ausland bezogenen Materialien im Ausmass der angegebenen ungenügenden Verfügbarkeit von der Berechnung der Herstellungskosten ausschliessen kann. Die Berücksichtigung eines teilweise in der Schweiz ungenügend oder teilweise ungenügend verfügbaren Materials erfolgt somit im Verhältnis zur Angabe auf der Branchenliste.
Damit sich die Kunststoff-Branche auf zuverlässige Informationen zu diesen Materialien stützen können, haben wir ein Verfahren zur Registrierung dieser Materialien auf der Branchenliste konzipiert. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Begleittext.
Damit sich die Kunststoff-Branche auf zuverlässige Informationen zu diesen Materialien stützen können, haben wir ein Verfahren zur Registrierung dieser Materialien auf der Branchenliste konzipiert.
Vertraulichkeit: Die Behandlung der Anträge wird unter Beachtung des Schweizer Datenschutzgesetzes vorgenommen (SR 235.1). Die vorgeschlagenen Materialien werden von den KUNSTSTOFF.swiss-Kommissionen und Organen geprüft. Bei Gutheissung des Antrags wird das Material auf der Branchenliste eingeschrieben und auf der Website der Swiss Plastics mit dem entsprechenden Nichtverfügbarkeitsgrad publiziert. Nur diese beiden Informationen werden auf der öffentlichen Liste figurieren. Der Name und die Anschrift des Antragstellers werden weder publiziert noch kommuniziert.
Die von der Branche veröffentlichten Angaben zu den in der Schweiz verfügbaren oder nicht verfügbaren Materialmengen begründen einzig eine Vermutung nach Art. 52k MSchV. Diese Vermutung kann im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens umgestossen werden.
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