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SUP Directive

Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt 

Die EU-Richtlinie schreibt für verschiedene Einwegkunststoffartikel eine Reihe von Massnahmen vor. Diese umfassen:

  • Verbote
  • Vorschriften zu Verbrauchsminderung
  • Bestimmte Produkteanforderungen
  • Kennzeichnungsvorschriften
  • Erweiterte Produzentenverantwortung (EPR)
  • Vorschriften zur getrennten Sammlung von bestimmten Artikeln
  • Vorschriften zu Rezyklatanteilen von bestimmten Artikeln
  • Sensibilisierungsmassnahmen durch Verbraucherinformation

Betroffen sind zum grössten Teil Lebensmittelverpackungen, die tendenziell achtlos weggeworfen werden. Aber auch vereinzelte andere Produkte sind betroffen. Die Verwendung für medizinische Zwecke stellt meist eine Ausnahme dar.

Was ist eine Richtlinie (RL)? Welche Rechtskraft entfaltet sie?

Eine Richtlinie («Directive») ist ein Rechtsakt, in dem ein von allen EU-Ländern zu erreichendes Ziel festgelegt wird. Es ist jedoch Sache der Länder, eigene Rechtsvorschriften zur Verwirklichung dieses Ziels zu erlassen. Im Gegensatz dazu ist eine Verordnung («Regulation») ein verbindlicher Rechtsakt, den alle EU-Länder in vollem Umfang umsetzen müssen. [www.europa.eu].

Ab wann gilt diese Richtlinie (RL)?

Die RL wurde am 12. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union publiziert. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. [Art. 18].

Welche Übergangsfristen gelten?

Die Mitgliedstaaten müssen die zur Umsetzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 3. Juli 2021 in Kraft setzen. [Art 17 (1)]. Für gewisse Produkte und Massnahmen gelten längere Umsetzungsfristen.

Welche Produkte sind betroffen, welches ist der Geltungsbereich?

Die RL gilt nur für die im Anhang der RL aufgeführten Einwegkunststoffartikel, für Artikel aus oxoabbaubarem Kunststoff sowie für Fanggeräte (fishing gear), die Kunststoff enthalten [Art. 3. Abs. 1].
 
Die RL umfasst also nicht generell alle Einwegprodukte, es ist kein generelles Verbot von Einwegplastik, wie es die Berichterstattung in den Medien meist suggeriert.

Was ist ein Einwegkunststoffartikel nach der Definition dieser RL?

Ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel der nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zu Wiederbefüllung oder Wiederverwertung zum ursprünglichen Verwendungszweck an einen Hersteller zurück gegeben wird [Art. 3 Abs. 2].

Für die Bestimmung ob eine Lebensmittelverpackung für die Zwecke dieser Richtlinie als Einwegkunststoffartikel zu betrachten ist, ist neben den im Anhang aufgeführten Kriterien auch entscheidend, ob diese Verpackungen aufgrund ihres Volumens und ihrer Grösse – insbesondere wenn es sich um Einzelportionen handelt – tendenziell achtlos weggeworfen werden. 
 
Die Kommission veröffentlicht bis zum 3. Juli 2020 Leitlinien, die gegebenenfalls Beispiele dafür enthalten, was als Einwegkunststoffartikel gilt [Art. 12].  
Bis zu diesem Zeitpunkt dürfte noch erhebliche Unsicherheit herrschen was als Einwegkunststoffartikel unter dieser RL zu gelten hat.

Welche Massnahmen sieht die RL vor?

a.) Verbrauchsminderung

Dauerhafte Verminderung des Verbrauchs folgender Artikel: [ Art. 4. (1), Anhang Teil A]

  • Getränkebecher, einschliesslich ihrer Verschlüsse und Deckel
  • Lebensmittelverpackungen, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel die:
  1. dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-Away-Gericht mitgenommen zu werden
  2. in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und
  3. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können
  4. einschliesslich Lebensmittelverpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt

Diese Massnahmen müssen bis 2026 gegenüber 2022 eine messbare quantitative Verminderung des Verbrauchs herbeiführen. Die Massnahmen können nationale Verbrauchsminderungsziele umfassen [Art. 4 (1)]. Es ist somit möglich, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Verbrauchsreduktionsziele gesetzt werden

b.) Beschränkung des Inverkehrbringens (Verbote)

Das Inverkehrbringen folgender Einwegkunststoffartikel und von Artikeln aus oxo-abbaubarem Kunststoff wird verboten [Art. 5, Anhang Teil B]:

  • Wattestäbchen
  • Besteck (Gabel, Messer, Löffel, Essstäbchen)
  • Teller
  • Trinkhalme mit Ausnahme beim Einsatz zu medizinischen Zwecken
  • Rührstäbchen
  • Luftballonstäbe die zur Stabilisierung an den Ballons befestigt werden, mit Ausnahme von Ballons für industrielle und sonstige gewerbliche Verwendungszwecke ohne Abgabe an Verbraucher
  • Getränkebehälter und Getränkebecher aus EPS einschliesslich ihrer Verschlüsse und Deckel
  • Lebensmittelverpackungen aus EPS, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel die:
  1. dazu bestimmt sind unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-Away-Gericht mitgenommen zu werden
  2. in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden
  3. und ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können
  4.  einschliesslich Lebensmittelverpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt

c.) Produktanforderungen, bestimmte Vorschriften für einzelne Produktkategorien

Befestigung von Verschlüssen und Deckeln auf Getränkebehältern [Art. 6 (1), Anhang Teil C]

Für Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen bis zu 3 Litern, einschliesslich ihrer Verschlüsse und Deckel und für Verbundgetränkeverpackungen, einschliesslich ihrer Verschlüsse und Deckel gilt, dass die Verschlüsse und Deckel während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben.
 
Nicht davon betroffen sind Glas- oder Metallflaschen mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff, sowie Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind und dafür verwendet werden.
 
Verschlüsse und Deckel mit Kunststoffdichtungen gelten nicht als Gegenstände die aus Kunststoff bestehen. [Art. 6. (2)].
 
Vorgeschriebener Rezyklatanteil für Getränkeflaschen [Art. 6. (5) lit. a) und b),  Anhang Teil F]

Für Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen bis zu 3 Litern, einschliesslich ihrer Verschlüsse und Deckel, gelten folgende Vorschriften:

  • ab 2025 müssen PET Getränkeflaschen aus mindestens 25% recyceltem Kunststoff bestehen
  • ab 2030 erhöht sich diese Quote auf 30%

Nicht davon betroffen sind Glas- oder Metallflaschen mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff, sowie Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind und dafür verwendet werden.

d.) Kennzeichnungsvorschriften [Art. 7, Anhang Teil D]

Für bestimmte Artikel gelten die folgenden Kennzeichnungsvorschriften:

  • Verbraucherinformation über angemessene Entsorgungsmöglichkeiten bzw. Hinweise über zu vermeidende Entsorgungsmethoden
  • Hinweis darauf, dass dieser Artikel Kunststoff enthält und auf die darauf resultierenden negativen Auswirkungen der Vermüllung oder einer anderen Entsorgung des betreffenden Artikels auf unsachgemässe Art auf die Umwelt

Betroffene Produkte sind [Anhang Teil D]:

  • Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponsapplikationen
  • Feuchttücher, dh. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege
  • Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertreiben werden
  • Getränkebecher

Die Kommission erlässt bis zum 3. Juli 2020 einen Durchführungsakt zur Festlegung der harmonisierten Vorgaben für die Kennzeichnung. Diese muss auf jeder Verkaufseinheit angebracht werden, ausser die Oberfläche der Verpackung unterschreitet 10 cm2 [Art. 7 (2)].

e.) Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR – Extended Producer Responsibility)

Für bestimmte Einwegkunststoffartikel sollen die Mitgliedstaaten ein EPR-Regime einführen. [Art. 8 (1)].  Diese EPR-Regimes sollen folgende (nicht bereits durch andere Rechtsakte gedeckten ) Kosten abdecken [Art. 8 (2)] :

  • Sensibilisierungsmassnahmen
  • Sammlung der in öffentlichen Sammelsystemen entsorgten Abfällen dieser Artikel (Infrastruktur, Betrieb, Logistik und Transport)
  • Reinigungsaktionen in Zusammenhang mit Abfällen dieser Artikel und der anschliessenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle

Betroffen sind folgende Artikel [Anhang Teil E Abschnitt I]:

  • Lebensmittelverpackungen, d.h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel die:
  1. dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-Away-Gericht mitgenommen zu werden
  2. in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und 
  3. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können
  • Einschliesslich Lebensmittelverpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt
  • Aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienverpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf
  • Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d.h. Behältnisse die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschliesslich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen, einschliesslich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff.
  • Getränkebecher einschliesslich ihrer Verschlüsse und Deckel
  • Leichte Kunststofftragtaschen

Für gewisse Artikel gilt eine reduzierte EPR und es müssen nur mindestens die Kosten für

  • Sensibilisierung
  • Reinigungsaktionen in Zusammenhang mit Abfällen dieser Artikel und der anschliessenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle
  • Kosten zur Erhebung und Übermittlung von Daten

gedeckt werden [Art. 8 (3)]. Diese Artikel sind [Anhang Teil E Abschnitt II und III]:

  • Feuchttücher, d.h. getränkte Tücher für Körper und Haushaltspflege
  • Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen ohne Abgabe an Verbraucher
  • Tabakprodukte mit Filter, sowie Filter die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden. Zusätzlich für diese Kategorie müssen die Kosten der Sammlung der in öffentlichen Sammelsystemen entsorgten Abfälle dieser Artikel getragen werden, einschliesslich der Infrastruktur, des Betriebs und der Kosten der anschliessenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle.  

Die Kosten die durch EPR-Regimes gedeckt werden sollen, dürfen die Kosten für eine kosteneffiziente Bereitstellung der erforderlichen Dienstleistungen nicht übersteigen und sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise festzulegen [Art. 8 (4)].

Schliesslich sollen auch für Fanggeräte (fishing gear) EPR Schematas eingeführt werden [Art. 8 (8), (9)].

f.) Getrennte Sammlung

Die RL schreibt getrennte Sammlungen und Sammelquoten von 77 Gewichtsprozenten bis 2025 und 90 Gewichtsprozenten bis 2030 bei folgenden Artikeln vor [Art. 9 (1) lit. a) und b); Anhang Teil F]:

  • Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen bis 3 Litern einschliesslich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht:
  1. Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
  2. Getränkeflaschen für flüssige Lebensmittel die für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind und dafür verwendet werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unter anderem Pfandsysteme einführen oder EPR-Regimes vorsehen [Art. 9 (1) Abs. 2. lit a) und b)].  

Die Kommission erlässt bis zum 3. Juli 2020 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung dieser Ziele [Art. 9 (3)]. Bis dahin ist noch nicht klar wie berechnet werden soll.

g.) Sensibilisierungsmassnahmen

Die Verbraucher sind zu informieren, und es sind Anreize zu verantwortungsvollem Verbraucherverhalten zu schaffen, damit weniger Artikel die in der RL genannt werden achtlos weggeworfen werden. Die Informationspflicht umfasst die Angabe [Art. 10 lit a) und b)]:

  • über Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen, Wiederverwertungssystemen und Abfallbewirtschaftungsoptionen für diese Artikel
  • über die Auswirkungen des achtlosen Wegwerfens und einer anderen unsachgemässen Entsorgung dieser Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte die Kunststoff enthalten auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt
  • über die Auswirkungen einer unsachgemässen Art der Abfallentsorgung dieser Einwegkunststoffartikel auf die Kanalisation

Betroffene Produkte [Anhang Teil G]:

  • Lebensmittelverpackungen, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel die:
  1. dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-Away-Gericht mitgenommen zu werden
  2. in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und
  3. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können
  • Einschliesslich Lebensmittelverpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt
  • Aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienverpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf
  • Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d.h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschliesslich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen, einschliesslich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
  • Getränkebecher einschliesslich ihrer Verschlüsse und Deckel
  • Feuchttücher, d.h. getränkte Tücher für Körper und Haushaltspflege
  • Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen ohne Abgabe an Verbraucher
  • Tabakprodukte mit Filter, sowie Filter die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden.
  • Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponsapplikationen
  • Leichte Kunststofftragetaschen

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Stellungnahme KUNSTSTOFF.swiss

Übersicht der Massnahmen