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Häufig gestellte Fragen 

Wie ist der Zeitplan für die Anmeldung zur INVOL?

Um einen Start des Ausbildungsjahrs (in der Regel im August) zu gewährleisten, ist eine Abklärung von möglichen Ausbildungsplätzen mit den Kantonen im ersten Halbjahr ideal. Auf Anfrage können auch nachträglich noch Ausbildungsplätze besetzt werden.

Gibt es eine Kontaktstelle/-person, die den Betrieb bei der konkreten Planung unterstützt?

In allen 18 teilnehmenden Kantonen gibt es bei der umsetzenden kantonalen Berufsbildungsbehörde eine Ansprechstelle, die Sie bei der Planung unterstützt und Fragen zum Programm beantwortet (siehe Kontaktliste).

Werden die Betriebe während des INVOL-Jahrs begleitet?

Ja, während des Ausbildungsjahrs gibt es jeweils eine klar definierte Stelle, an die sich die Betriebe bei Fragen oder beim allfälligen Auftreten von Schwierigkeiten wenden können. KUNSTSTOFF.swiss steht bei Fragen selbstverständlich ebenfalls zur Verfügung.

Muss eine Arbeitsbewilligung für die INVOL-Teilnehmenden eingeholt werden?

Eine Arbeitsbewilligung ist für vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge nicht notwendig. Stattdessen reicht eine einfache, kostenlose Meldung der Tätigkeit mittels elektronischem Formular (www.sem.admin.ch/arbeit_asylbereich). Die Erwerbstätigkeit kann sofort mit der Meldung angetreten werden. Die kantonale Berufsbildungsbehörde unterstützt Sie bei den administrativen Angelegenheiten.

Erhalten die INVOL-Teilnehmenden vom Betrieb eine Entschädigung für den Betriebseinsatz?

Dies ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. In der Regel empfehlen die Kantone, die Entschädigung etwas unter dem im Berufsfeld üblicherweise bezahlten Lohn im ersten Lehrjahr anzusetzen.

 

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